Einschränkungen der verfügbaren Nachhaltigkeitsdaten für Aktien in Robo-Advisor-Portfolios
Nur einige Unternehmen sind verpflichtet, Daten darüber bereitzustellen, wie ihre Aktivitäten verschiedene Nachhaltigkeitsfaktoren beeinflussen.
Derzeit gilt diese Verpflichtung für:
- Marktteilnehmer*innen am Finanzmarkt
- börsennotierte Unternehmen
- bestimmte staatliche und kommunale Unternehmen
- einige öffentliche Dienstleister, die über 500 Mitarbeiter*innen haben
Zunehmend werden andere Unternehmen ermutigt, auch Informationen zur Nachhaltigkeit auf freiwilliger Basis bereitzustellen. Dementsprechend erfolgt die Bewertung, ob die Investition nachhaltig ist und/oder sich negativ auf Nachhaltigkeitsfaktoren auswirkt, unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit, des Umfangs und der Qualität der verfügbaren und relevanten Informationen über die Nachhaltigkeitspraktiken der Unternehmen der Investmentgruppe.
Die Nachhaltigkeitsanforderungen, die sich aus der Verordnung (EU) 2020/852 (der Taxonomie-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2019/2088 (der Verordnung über Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor, der SFDR) gelten in der Europäischen Union. Die Vorschriften in anderen Ländern (z. B. USA, UK) sind möglicherweise nicht harmonisiert und vollständig an die EU-Anforderungen angepasst, was zu unterschiedlichen Interpretationen nachhaltiger Investitionen führt.
Daher kann das Verständnis von ESG-Investitionen und damit verbundenen Nachhaltigkeitspraktiken zwischen diesen Rechtsordnungen und der EU erheblich abweichen.